Rechtliches und Förderung

Gesetzliche Bestimmungen

richtlinien-lehremitmatura

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abänderungen:

BGBl. I Nr. 68/1997

BGBl. I Nr. 91/2005

BGBl. I Nr.118/2008

(gültig ab 01.09.2008)

Allgemeine Bestimmungen

Mit einem erfolgreichen Lehrabschluss UND der “Lehre mit Matura” werden folgende Berechtigungen erworben:

  • Besuch von Kollegs und Akademien
  • Fachhochschulstudiengänge
  • Besuch von Hochschulen und Universitäten
  • Gehobener Dienst im öffentlichen Bereich

Förderung

Der Abschluss ist für Lehrlinge kostenlos. Für die Vorbereitungskurse und Prüfungen zur Lehre mit Matura fallen für die Lehrlinge keine Kosten an.

Anfallende Prüfungsgebühren werden vom Förderverein übernommen.

Sollten Sie jedoch unentschuldigt der Prüfung fernbleiben, müssen Sie die Kosten selber tragen.

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Zu beachten:

Vor Antritt zur ersten Reifeprüfung ist eine Zulassung an der jeweiligen Zulassungsschule zwingend erforderlich. Die Zulassung sollte zu Beginn des ersten Hauptmoduls über den Trägerverein beantragt werden. Alle Fragen, möglicher Fachbereich und welche Zulassungsschule werden bei diesem Antrag über den Trägerverein mit Ihnen geklärt.

Mindestens eine der vier Teilprüfungen muss während der Lehrzeit positiv abgelegt werden, um die gesamte
Förderhöhe in 
Anspruch nehmen zu können!

Bei  einer Anwesenheit, die unter 75% liegt, ist ein Prüfungsantritt nicht mehr möglich, und Sie verlieren den Förderanspruch! Die Berechnung der Anwesenheit bezieht sich immer auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum. Diese sind vom 1. Mai bis 31.Oktober und vom 1.November bis 30.April des jeweiligen Jahres. In diesen Abschnitten darf die ANWESENHEITSPFLICHT  nicht unterschritten weden.

Eine der vier Teilprüfungen muss an der Zulassungsschule abgelegt werden. Um Probleme auszuschließen soll die Anmeldung zu dieser Prüfung ausschließlich über den Trägerverein erfolgen, und muss bereits zu Beginn des Hauptmodules bekannt gegeben werden.

Alle Teilprüfungszeugnisse, das Berufsreifeprüfungszeugnis und das LAP-Zeugnis sind dem Trägerverein unmittelbar nach erfolgter
Ausstellung der Schulen bzw. der Institute zu übermitteln.

Ein Wechsel der Prüfungskommission (Zulassungsschule) ist ab dem Zeitpunkt der erfolgten Zulassung (bzw.
“bedingter Zulassung”) nicht mehr möglich.

Weitere Teilnahmebedingungen

Die Teilnahme am Fördermodell endet automatisch, wenn bis sechs Monate nach Ende der Beschulung in einem Fach kein Prüfungszeugnis vorgelegt wird (Ausnahme, wenn kein früherer Prüfungstermin möglich war)