Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abänderungen:
(gültig ab 01.09.2008)
Mit einem erfolgreichen Lehrabschluss UND der “Lehre mit Matura” werden folgende Berechtigungen erworben:
Die Vorbereitungskurse und Prüfungsgebühren zur Lehre mit Matura werden vom Wissenschaftsministerium gefördert. Grundsätzlich wird ein Modul nach dem anderen gefördert. Nur wenn ausreichend Fördermittel zur Verfügung stehen, können auch Kurse parallel gefördert werden.
Sollten Sie jedoch unentschuldigt der Prüfung fernbleiben, müssen Sie die Kosten selber tragen.Es besteht eine 100%ige Anwesenheitspflicht. Ist eine
Teilnahme aus gerechtfertigten Gründen (z. B. Krankheit) nicht möglich, muss
eine Bestätigung (z. B. Krankmeldung) vorgelegt werden. Auch die Bestätigung
einer beruflichen Verpflichtung wird als Entschuldigung anerkannt. Es gibt
unterschiedliche Abrechnungszeiträume des Ministeriums (1. Mai – 31. Oktober
und 1. November – 30. April). Hast du in diesen Zeiträumen weniger als 75 %
teilgenommen, wird die Förderung am Lehre-mit-Matura-Programm beendet.
Zu Beginn des ersten Hauptmoduls muss vom Lehrling eine bedingte Zulassung
zur Berufsreifeprüfung über Lehre mit Matura beantragt werden. Diese
wird für alle Prüfungsantritte benötigt und bei der Zulassungsschule – Schule,
die das Reifeprüfungszeugnis ausstellt – über den Trägerverein beantragt.
Die Teilnahme am Programm „Lehre mit Matura“ wird vorzeitig
beendet, wenn
·
länger als ein Jahr kein Vorbereitungslehrgang
im Rahmen des Lehre-mit-Matura-Programms besucht wird, sofern dafür keine
Ausnahmegenehmigung des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und
Forschung vorliegt.
·
die Mindestteilnahmeverpflichtung in Höhe von 75
% der angebotenen Unterrichtseinheiten eines Vorbereitungslehrgangs durch
unentschuldigte Abwesenheiten unterschritten wurde.
·
sechs Monate nach Ende eines
Vorbereitungslehrgangs kein entsprechendes Teil- bzw. Abschlussprüfungszeugnis vorgelegt
wird oder keine Bestätigung, dass ein früherer Prüfungsantritt unmöglich war.
·
kein Nachweis über eine vor Ende der gesetzlich
vorgesehenen Behaltefrist erfolgreich absolvierte Teil- bzw. Abschlussprüfung
gem. Berufsreifeprüfungsgesetz vorgelegt wird.