Rechtliches und Förderung

Gesetzliche Bestimmungen

richtlinien-lehremitmatura

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abänderungen:

BGBl. I Nr. 68/1997

BGBl. I Nr. 91/2005

BGBl. I Nr.118/2008

(gültig ab 01.09.2008)

Allgemeine Bestimmungen

Mit einem erfolgreichen Lehrabschluss UND der “Lehre mit Matura” werden folgende Berechtigungen erworben:

  • Besuch von Kollegs und Akademien
  • Fachhochschulstudiengänge
  • Besuch von Hochschulen und Universitäten
  • Gehobener Dienst im öffentlichen Bereich

Förderung

Für die Vorbereitungskurse und Prüfungen zur Lehre mit Matura fallen für die Lehrlinge keine Kosten an.

Die Vorbereitungskurse und Prüfungsgebühren zur Lehre mit Matura werden vom Wissenschaftsministerium gefördert. Grundsätzlich wird ein Modul nach dem anderen gefördert. Nur wenn ausreichend Fördermittel zur Verfügung stehen, können auch Kurse parallel gefördert werden.

Sollten Sie jedoch unentschuldigt der Prüfung fernbleiben, müssen Sie die Kosten selber tragen.
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Zu beachten:

Es besteht eine 100%ige Anwesenheitspflicht. Ist eine Teilnahme aus gerechtfertigten Gründen (z. B. Krankheit) nicht möglich, muss eine Bestätigung (z. B. Krankmeldung) vorgelegt werden. Auch die Bestätigung einer beruflichen Verpflichtung wird als Entschuldigung anerkannt. Es gibt unterschiedliche Abrechnungszeiträume des Ministeriums (1. Mai – 31. Oktober und 1. November – 30. April). Hast du in diesen Zeiträumen weniger als 75 % teilgenommen, wird die Förderung am Lehre-mit-Matura-Programm beendet.

Zu Beginn des ersten Hauptmoduls muss vom Lehrling eine bedingte Zulassung zur Berufsreifeprüfung über Lehre mit Matura beantragt werden. Diese wird für alle Prüfungsantritte benötigt und bei der Zulassungsschule – Schule, die das Reifeprüfungszeugnis ausstellt – über den Trägerverein beantragt.

Die Teilnahme am Programm „Lehre mit Matura“ wird vorzeitig beendet, wenn

·         länger als ein Jahr kein Vorbereitungslehrgang im Rahmen des Lehre-mit-Matura-Programms besucht wird, sofern dafür keine Ausnahmegenehmigung des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung vorliegt.

·         die Mindestteilnahmeverpflichtung in Höhe von 75 % der angebotenen Unterrichtseinheiten eines Vorbereitungslehrgangs durch unentschuldigte Abwesenheiten unterschritten wurde.

·         sechs Monate nach Ende eines Vorbereitungslehrgangs kein entsprechendes Teil- bzw. Abschlussprüfungszeugnis vorgelegt wird oder keine Bestätigung, dass ein früherer Prüfungsantritt unmöglich war.

·         kein Nachweis über eine vor Ende der gesetzlich vorgesehenen Behaltefrist erfolgreich absolvierte Teil- bzw. Abschlussprüfung gem. Berufsreifeprüfungsgesetz vorgelegt wird.